§ 1
Name, Gebiet, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
1. |
Der Verein führt den Namen Kirchspiel-Schützenbruderschaft Hörste e.V. |
2. |
Der Verein ist aus dem am 25. Mai 1840 gegründeten Kirchspielschützenverein zu Hörste hervorgegangen. Die Bestätigung erfolgte am 16. November 1840 durch die Königlich Preussische Regierung zu Minden. |
3. |
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lippstadt eingetragen. |
4. |
Das Gebiet des Vereins umfasst die folgenden Stadtteile der Stadt Lippstadt: Hörste einschl. Öchtringhausen und Garfeln. |
5. |
Der Sitz des Vereins ist Lippstadt-Hörste. Seinen Gerichtsstand hat der Verein in Lippstadt. |
6. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
7. |
Die Vereinsfarben sind grün und weiss. Die Fahnen können die Wappen von Hörste, Garfeln oder Öchtringhausen enthalten. |
§ 2
Zweck
Die Kirchspiel-Schützenbruderschaft Hörste stellt ihre Bestrebungen unter die Devise "Glaube, Sitte, Heimat".
Der Zweck des Vereins ist
a.) |
die Gemeinschaft aller Schützen zu pflegen, die Bereitschaft zu brüderlicher Liebe und Hilfe wachzuhalten und Eintracht und Bürgersinn zu fördern, |
b.) |
die christliche Lebensauffassung als Grundlage des Vereinslebens zu verankern und zu festigen, sowie die traditionelle Bindung an die Kirche zu pflegen, |
c.) |
Liebe und Treue zu Väterglauben und Vätersitte, zur westfälischen Heimat und zum deutschen Vaterlande zu erhalten und zu stärken, |
d.) |
Verfassungstreue im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu wahren und alle gegenteiligen Bestrebungen abzuwehren, |
e.) |
das traditionelle Brauchtum des Schützenwesens zu fördern und zu pflegen, |
f.) |
den altüberlieferten Schiesssport zu beleben und zu fördern, |
g.) |
die Jugend zur Mitarbeit bei der Erreichung obiger Ziele und Bestrebungen zu gewinnen. |
Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. |
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
a.) |
alle männliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, |
b.) |
weibliche Personen mit Vollendung des 16. Lebensjahres, wobei sich die Rechte und Pflichten dieses Personenkreises ausschl. auf die Aktivitäten innerhalb der Schiessriege beschränken. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen des Vereines. Dies gilt nicht für ihre Mitgliedschaft in der Schiessriege selbst. Weibliche Mitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit. |
c.) |
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereines zu beantragen. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet. Eigene Anträge beschränkt Geschäftsfähiger bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Zustimmung bzw. der Antragstellung verpflichten sich diese, fällige Beiträge der Mitglieder zu begleichen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. |
d.) |
Die Mitgliedschaft erlischt: |
|
1. durch Austritt, der nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann. Er ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern bedarf eine Kündigung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
2. wenn ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung mehr als ein Jahr nach Fälligkeit in Rückstand gerät.
3. durch förmliche Ausschliessung, die nur durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, das Mitglied massiv gegen die Interessen das Vereins gehandelt oder dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Über diesen Widerspruch hat die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden.
4. wenn dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind,
5. durch Tod des Mitgliedes. |
Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch.
§ 4
Ehrenmitgliedschaft
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern wählen.
§ 5
Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. |
Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Beitragsentrichtung aus wichtigem Grund erlassen oder stunden. |
2. |
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. |
3. |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die satzungsmässigen Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Anweisungen der Organe des Vereins Folge zu leisten. |
4. |
Am Schiessen um die Königswürde des Vereins kann jedes männliche Mitglied ab Vollendung des 21. Lebensjahres teilnehmen. Ferner muss eine drei - jährige Mitgliedschaft im Verein bestehen; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. |
5. |
Bei Abstimmungen in der Mitgliederversamlung hat jedes persönlich erschienene Mitglied eine Stimme. |
6. |
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. |
7. |
Vereinsauszeichnungen (Medaillen) gehen in das Eigentum des Mitglied`s über. |
8. |
Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben. |
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
· Mitgliederversammlung |
· der Vorstand |
· die Deputierten |
§ 7
Mitgliederversammlung
1. |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. |
2. |
Es finden ordentliche und, bei Bedarf, ausserordentliche Mitgliederversammlungen statt. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal im Jahr statt, und zwar nach Möglichkeit bis zum 30. April. |
3. |
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen durch ordentlichen Aushang an den Standorten für "Amtliche Bekanntmachungen" in den Stadtteilen Hörste und Garfeln einzuberufen. |
4. |
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dieses für erforderlich hält, oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder des Vereins dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für ausserordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über die Einberufung von ordentlichen Mitgliederversammlungen entsprechend. |
5. |
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens 8 Tage vorher schriftlich eingereicht werden. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben. |
6. |
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden (Oberst), im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder von einem anderem Vorstandsmitglied, geleitet. |
7. |
Stimmberechtigt sind alle anwesenden männlichen Vereinsmitglieder. Bei Beschlüssen über Umlagen oder den Mitgliedsbeitrag sind nur volljährige Vereinsmitglieder stimmberechtigt. Eine Übertragung oder die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter ist nicht zulässig. |
8. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 Vereinsmitglieder anwesend sind. Sind weniger als 40 Vereinsmitglieder anwesend, wird die Mitgliederversammlung zunächst aufgelöst und unmittelbar danach sofort wieder einberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Sachverhalt ist in der erneuten Einladung besonders hinzuweisen. |
9. |
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. |
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes.
· Entgegennahme des Kassenberichtes.
· Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
· Entlastung des Vorstandes.
· Wahl der Kassenprüfer.
· Wahl der Deputierten.
· Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
· Festsetzung der Königsprämie und des Zuschusses an die Königin.
· Festsetzung von Umlagen.
· Beratung und Beschliessung über Anträge.
· Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitglieds.
· Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
· Änderung der Satzung einschl. Gründung neuer Abteilungen.
· Auflösung des Vereins und Verwendung seines Vermögens.
· Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§ 9
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.
2. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Personalentscheidungen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Gelingt dies keinem Bewerber, erfolgt eine Zweitwahl. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält. Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet der Versammlungsleiter.
3. Aus der Mitgliederversammlung werden die Deputierten gewählt.
Abweichend von der unter § 9 Pkt. 2 genannten Regelung erfolgt die Wahl der Deputierten nach § 12 Pkt. 1 der Satzung.
4. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
§ 10
Vorstand
1. Der Verein hat:
a ) einen geschäftsführenden Vorstand
b) einen erweiterten Vorstand
c) ein Offizierscorps (Gesamtvorstand)
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus :
· dem Vorsitzenden (Oberst)
· dem Geschäftsführer (Major)
· dem Platzmajor
· dem Schiessmajor
· dem Zeltmajor
· dem Hauptmann
Die Position des stellvertretenden Oberst wird entweder vom Geschäftsführer, vom Platzmajor, vom Schiessmajor, vom Zeltmajor oder vom Hauptmann wahrgenommen. Die Entscheidung darüber, wer stellvertretender Oberst ist, wird von den Deputierten getroffen. |
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. |
Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen voll geschäftsfähig sein. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder der Geschäftsführer sein muss. |
Die Vollmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erfolgen muss. Intern bedarf es noch der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Bei Geschäften mit einem Wert von über 10.000 EURO (zehntausend) ist ein Beschluss des erweiterten Vorstandes erforderlich. |
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
· dem geschäftsführenden Vorstand
· dem Oberstadjutant (gleichzeitig Protokollführer)
· dem stellvertretenden Geschäftsführer
· dem Presseoffizier
· dem Fahnenkommandeur
4. das Offizierscorps besteht aus :
· dem geschäftsführenden Vorstand
· dem erweitertem Vorstand
· den Zugführern (Anzahl 3)
· dem Schießoffizier
· den Fahnenoffizieren (Anzahl 9)
5. König / Königsadjutant
Der amtierende König mit seinen von ihm bestimmten Adjutanten gehört dem Gesamtvorstand an.
6. Wahl des Vorstandes (Gesamtvorstand)
Der Vorstand wird von den Deputierten gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
7. Beschlussfähigkeit
Gilt für: geschäftsführenden Vorstand erweiterten Vorstand Gesamtvorstand
Der jeweilige Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die seines Sitzungsvertreters.
Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
Es kann bereits für den nächsten Tag eine neue Vorstandssitzung anberaumt werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
8. Protokollführung
Über die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 11
Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes und des Offizierscorps :
1. Der geschäftsführende Vorstand hat die Aufgabe:
a.) |
die Geschäfte des Vereins und die Vermögensverwaltung zu führen |
b.) |
den Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen. |
c.) |
die Mitgliederversammlung einzuberufen und deren Tagesordnung aufzustellen. |
d.) |
Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. |
e.) |
Vorstandssitzungen nach pflichtgemässem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. |
f.) |
die Abteilungsleiter der St. Johannes-Böllerschützen Garfeln, der Ehrenkompanie und der Jungschützenkompanie nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen als Beisitzer einzuladen. Weitere Beisitzer können zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden, soweit es das Vereinsinteresse erfordert. Die Beisitzer sind ausschliesslich beratend tätig und haben kein Stimmrecht. |
g.) |
bei wichtigen Fragen, insbesondere bei Übernahme finanzieller Verpflichtungen, die den üblichen Rahmen überschreiten, den erweiterten Vorstand zu hören. Widerspricht der erweiterte Vorstand mit Stimmenmehrheit einer Rechtshandlung, so hat diese zu unterbleiben. |
2. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe :
a.) |
dem geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite zu stehen. |
b.) |
über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern Beschluss zu fassen. |
c.) |
der Mitgliederversammlung die Wahl, bzw. die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorzuschlagen. |
3. Das Offizierscorps hat die Aufgabe :
a.) |
dem erweiterten Vorstand beratend zur Seite zu stehen und ihn zu unterstützen. |
b.) |
den Ablauf der Veranstaltungen des Vereins festzulegen, zu leiten und zu überwachen. |
§ 12
Die Deputierten
Die Deputierten müssen männliche Mitglieder des Vereins sein und zum Zeitpunkt der Wahl im Stadtteil Hörste mit Öchtringhausen oder im Stadtteil Garfeln ihren festen Wohnsitz haben. Die zu wählenden Deputierten müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Aufgabe der Deputierten ist die Wahl des Gesamtvorstandes. Diese sollte möglichst innerhalb von zwei Wochen nach der Deputiertenwahl erfolgen.
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Deputiertenwahl 1. Die Deputierten werden auf 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel (geheime Abstimmung) in getrennten Wahldurchgängen, jeweils einzeln für den Stadtteil Hörste mit Öchtringhausen und den Stadtteil Garfeln. Die Anzahl der Deputierten wird auf insgesamt 11 festgelegt: Auf den Stadtteil Hörste (ohne Öchtringhausen) entfallen 7 Deputierte und auf Öchtringhausen 1 Deputierter. Auf den Stadtteil Garfeln entfallen 3 Deputierte. Als Deputierte sind diejenigen für den Stadtteil gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl .2. Sollte eine Wahl nach dem Absatz 1 nicht durchführbar sein, weil z.B. nicht genügend Bewerber aus den einzelnen Stadtteilen zur Verfügung stehen, dann können aus der Versammlung alle anwesenden männlichen Vereinsmitglieder, die das 21 Lebensjahr vollendet haben unabhängig von ihrem Wohnsitz zum Deputierten vorgeschlagen werden. Es müssen mindestens 12 Vorschläge gemacht werden von denen die 11 mit den meisten Stimmen zu Deputierten gewählt werden. |
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Deputiertenversammlung
Die Deputierten wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Deputierten, sowie einen Protokollführer. Der Deputiertenvorsitzende leitet die Deputiertenversammlung. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit sämtlicher Deputierter. Die Deputiertenversammlung wählt zunächst den 1. Vorsitzenden (Oberst) des Vereins. Nach dessen Wahl kann der 1. Vorsitzende zu weiteren Deputiertenversammlungen hinzugezogen werden. Der 1. Vorsitzende ist ausschliesslich beratend tätig und besitzt kein Stimmrecht. Über das Ergebnis der Vorstandswahl ist ein Protokoll zu fertigen, welches von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden der Deputiertenversammlung zu unterzeichnen ist. |
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre. Die direkte Wiederwahl ist nicht möglich.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Personen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmässigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14
Abteilungen
Abteilungen, die dem Zweck des Vereins entsprechen, können auf Wunsch und nach Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet werden.
Jedes Vereinsmitglied kann mehreren Abteilungen angehören. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor.
Die Mitglieder einer Abteilung können neben dem Abteilungsleiter weitere Personen, die dem Verein angehören müssen, mit Abteilungsaufgaben betrauen, soweit die Aufgaben nicht zentral vom Verein wahrgenommen werden.
Der Verein unterhält folgende Abteilungen:
a) Schiess-Sportabteilung
b) St. Johannes – Böllerschützen Garfeln
c) Ehrenkompanie
d) Jungschützenkompanie
Zu a) |
Schiess-Sportabteilung
Der Abteilungsleiter der Schiess-Sportabteilung ist der Schiessmajor, welcher von den Deputierten gewählt wird. Ferner ist von den Deputierten ein Stellvertreter (Schiessoffizier) zu wählen. Neben der Pflege des Schiess-Sports kann die Schiess-Sportabteilung an Wettkämpfen auf nationaler oder internationaler Ebene teilnehmen. Grober Missbrauch von Sportwaffen und Inventar kann durch einen Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss aus der Abteilung führen. |
Zu b) |
St. Johannes – Böllerschützen Garfeln
Der Abteilungsleiter der St. Johannes - Böllerschützen Garfeln wird von den Mitgliedern der Abteilung gewählt und ist Beisitzer im Gesamtvorstand. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit. Wiederwahlen sind zulässig. Der Abteilungsleiter wird auf 3 Jahre gewählt, zeitgleich mit dem Offizierscorps. Neben der Pflege des traditionellen Böllerns anlässlich des eigenen Schützenfestes, bei Prozessionen, an Geburtstagen, beim Schnatgang, bei kirchlichen und historischen Festen kann die Abteilung an nationalen und internationalen Treffen von Böllerschützen teilnehmen. Grober Missbrauch des anvertrauten Inventars kann durch Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss aus der Abteilung führen. |
Zu c) |
Ehrenkompanie
Der Ehrenkompanie können Mitglieder des Vereins, welche das 60. Lebensjahr vollendet haben, beitreten. Die Ehrenkompanie wählt aus ihrer Mitte einen Abteilungsleiter, den "Offizier der Ehrenkompanie", und einen Stellvertreter. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit .Wiederwahl ist zulässig. Der Abteilungsleiter bzw. sein Stellvertreter werden auf 3 Jahre gewählt, zeitgleich mit dem Offizierscorps. Der Abteilungsleiter ist Beisitzer im Gesamtvorstand. |
Zu d) |
Jungschützenkompanie
Männliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind nach Eintritt in den Verein Mitglieder der Jungschützenkompanie. Ihre Mitgliedschaft in der Jungschützenkompanie endet mit Vollendung des 23. Lebensjahres. Einmal jährlich findet eine Jungschützenversammlung statt, und zwar nach Möglichkeit bis zum 30. April. Die Versammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Jungschützenkompanie wählt aus ihrer Mitte einen Abteilungsleiter, als "Sprecher der Jungschützen" und einen Stellvertreter. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig. Der Abteilungsleiter bzw. sein Stellvertreter werden für ein Jahr gewählt. Der Abteilungsleiter ist Beisitzer im Gesamtvorstand.
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§ 15
Geschäftsordung
Die Geschäftsordung, sowie die darin vorgenommenen Änderungen unterliegen nicht der Anmeldepflicht zum Vereinsregister.
§ 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Voraussetzung ist, dass mindestens 1/3 aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Sind in der Mitgliederversammmlung, die über die Auflösung des Vereins Beschluss zu fassen hat, nicht mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auch in dieser Versammlung müssen wenigstens 4/5 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen.
Ohne Beschluß der Mitgliederversammlung gilt der Verein als aufgelöst, wenn die Zahl der Mitglieder unter 10 Mitglieder sinkt. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung werden der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsame Liquidatoren.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Heimatbund Hörste-Garfeln. Dieser soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden.
Die Inventarien wie Fahnen, Königskette, Degen, Urkunden, Chroniken und Protokollbücher sind in einem Inventarverzeichnis festzuhalten und ebenfalls an den Heimatbund Hörste- Garfeln zu übergeben.
Im Falle einer Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung hat der Heimatbund Hörste-Garfeln das Inventar an den neugegründeten Verein zu übergeben.
§ 17
Datenschutzregelungen
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds
nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung und weitere dem
Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur
Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung
entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das
Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben,
verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogene Daten spätestens
nach 10 Jahren gelöscht.
3. Die überlassenen personenbezogenen
Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Vereinsbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von
Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen
Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den jeweiligen Kreisschützenbund, sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen und zur Erlangung von
Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit
gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung
widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des
Vereins entfernt.
5. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
§ 18
Inkrafttreten der Satzung
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Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05. September 2021 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. |
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Die bisherige Satzung vom 15. November 2002 wird mit gleicher Wirkung ausser Kraft gesetzt. |